2.5. Am 10. Januar 2022 legte die Beschwerdeführerin dar, ihre erste Befragung sei ohne einen Verfahrensbeistand durchgeführt worden. Die Staatsanwaltschaft Baden habe im Anschluss daran die Errichtung einer Verfahrensbeistandschaft beantragt. Die Befragung sei ohne Vorbereitung erfolgt, weshalb auch nicht sämtliche Tatgeschehnisse vorgetragen worden seien, welche für die Beurteilung einer etwaigen Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht relevant gewesen wären. Die Einstellung des Verfahrens führe dazu, dass der Lebenssachverhalt in materielle Rechtskraft erwachse. Die Überprüfung auf eine Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht wäre somit nicht mehr möglich.