d StPO lediglich zu ergreifen, wenn erkennbar sei, dass die Einvernahme zu einer schweren psychischen Belastung führen könnte, was vorliegend nicht zutreffe. Die Rügen, welche bei der Staatsanwaltschaft Baden hätten vorgebracht werden können, seien unbeachtlich. Ausserdem hätte die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren geltend machen müssen, welche Beweisanträge sie hätte stellen wollen. Sie werfe den Beschuldigten nichts im Hinblick auf die Anschuldigungen vor, die in den Einstellungsverfügungen behandelt worden seien, sondern mache neu eine Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht geltend. Diese sei nicht Bestandteil des Vorverfahrens gewe-