2.4. Die Beschuldigten führten in ihrer Beschwerdeantwort aus, nachdem die hiesige Beschwerdeinstanz über volle Kognition verfüge, sei von einer Rückweisung der Sache abzusehen, denn dies käme einem formalistischen Leerlauf gleich. Dass die Beschuldigten nicht parteiöffentlich befragt worden seien, vermöge nichts an den Einstellungsverfügungen zu ändern. Schliesslich könnten sie sämtliche Aussagen im weiteren Verlauf des Verfahrens verweigern, womit das Beweisergebnis unverändert bliebe. Ferner seien die Massnahmen nach Art. 154 Abs. 4 lit. d StPO lediglich zu