2.3. Die Staatsanwaltschaft Baden legte in ihrer Beschwerdeantwort dar, es seien alle erforderlichen Untersuchungshandlungen durchgeführt worden. Eine weitere Befragung der Beschuldigten oder der Beschwerdeführerin selbst sei unnötig gewesen, da daraus keine neuen Erkenntnisse zu erwarten gewesen wären. Die entsprechenden Beweisanträge wären abgelehnt worden. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend eine Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht bezögen sich auf einen anderen Lebenssachverhalt. Der Grundsatz "ne bis in idem" greife nicht, da keine Tatidentität vorliege.