worden. Bei ihr selbst sei diese Massnahme zu Unrecht nicht angewendet worden. Überdies sei gegen die Beschuldigten wegen Verletzung der Für- sorge- oder Erziehungspflicht nach Art. 219 StGB zu ermitteln. Gestützt auf den Bericht des schulpsychologischen Dienstes lägen Hinweise auf eine seelische Gefährdung der Beschwerdeführerin vor. Die Beschuldigten hätten sie für sechs Monate nach Brasilien gebracht, wo sie die Schule nicht habe besuchen können. Im Juli 2020 sei sie zwar zurückgekehrt, die Beschuldigten hätten jedoch versucht, ihr Bleiberecht zu vereiteln und sie zurück nach Brasilien zu schicken.