Die Beschwerdeführerin habe somit weder zur Einstellung des Verfahrens Stellung nehmen noch Beweisanträge stellen können. Demgemäss liege eine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör vor, die zur Aufhebung der Einstellungsverfügungen führe. Die Beschuldigten seien nie parteiöffentlich befragt worden. Ferner sei der zwei Jahre jüngere Bruder der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 154 Abs. 4 StPO durch eine auf Kinderbefragung spezialisierte Ermittlungsperson in Anwesenheit seines Verfahrensbeistands einvernommen -5-