2.2. Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, mit Parteimitteilung vom 9. August 2021 habe die Staatsanwaltschaft Baden den Parteien den Erlass einer Einstellungsverfügung in Aussicht gestellt und ihnen gleichzeitig Frist zur Einreichung von Beweisanträgen angesetzt. Das Gesuch der Beschwerdeführerin betreffend Fristerstreckung bis zum 15. September 2021 sei bewilligt worden. Die Staatsanwaltschaft Baden habe in der Folge jedoch den Ablauf der Frist nach Art. 318 Abs. 1 StPO nicht abgewartet, sondern die Einstellungsverfügungen erlassen. Die Beschwerdeführerin habe somit weder zur Einstellung des Verfahrens Stellung nehmen noch Beweisanträge stellen können.