Im Verfahren betreffend die Beschuldigte hielt sie fest, dieser könne nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, dass sie Tätlichkeiten zum Nachteil ihrer Tochter verübt habe. In der Verfügung betreffend den Beschuldigten legte die Staatsanwaltschaft Baden dar, es sei nicht erstellt, dass er die Beschwerdeführerin beschimpft habe, ihr gegenüber tätlich geworden sei oder eine einfache Körperverletzung zu deren Nachteil verübt habe. Die Verfahren seien deshalb gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO einzustellen.