2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Baden führte zur Begründung der Verfügungen vom 31. August 2021 aus, der Anfangsverdacht habe keine objektive Bestätigung im Untersuchungsergebnis gefunden, weshalb nicht von einem für die Anklageerhebung hinreichenden Tatverdacht gesprochen werden könne. Im Verfahren betreffend die Beschuldigte hielt sie fest, dieser könne nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, dass sie Tätlichkeiten zum Nachteil ihrer Tochter verübt habe.