3.4. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 19. Oktober 2021 wurden die Verfahren SBE.2021.53 und SBK.2021.282 vereinigt. 3.5. Die Staatsanwaltschaft Baden ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 25. Oktober 2021 um Abweisung der Beschwerden unter Kostenfolge. 3.6. Die Beschuldigten beantragten mit Beschwerdeantwort vom 1. Dezember 2021 Folgendes: "- Es sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. - Es seien die Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.