B. 1. Es sei die Einstellungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 31. August 2021 im Strafverfahren gegen C. betreffend Tätlichkeiten aufzuheben und es sei das Strafverfahren gegen die Beschuldigte C. unter Gewährung der Parteirechte fortzusetzen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." Die Beschwerde wurde unter der Verfahrensnummer SBE.2021.53 erfasst. 3.3. Am 8. Oktober 2021 leistete die Beschwerdeführerin die mit Verfügung vom 1. Oktober 2021 vom Verfahrensleiter der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau für allfällige Kosten eingeforderte Kostensicherheit von Fr. 1'000.00.