Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2021.282 / va (STA.2021.42) Art. 86 Entscheid vom 9. März 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Egloff Gerichtsschreiberin Kabus Beschwerde- A._____, führerin […] Verfahrensbeiständin: Rechtsanwältin Janine Sommer, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Baden, gegnerin Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG Beschuldigter 1 B._____, […] Beschuldigte 2 C._____, […] 1 und 2 verteidigt durch Rechtsanwältin Fernanda Pontes Clavadetscher, […] Anfechtungs- Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft Baden vom 31. August gegenstand 2021 in der Strafsache gegen B._____ und C._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. A. erstattete am 17. Dezember 2020 Strafanzeige bei der Kantonalen Not- rufzentrale gegen ihren Vater B. wegen mehrfachen Körperverletzungen und Beschimpfungen und ihre Mutter C. wegen mehrfachen Tätlichkeiten in der Zeit von Juni 2020 bis 17. Dezember 2020 mit entsprechenden Straf- anträgen vom 18. Dezember 2020. Daneben konstituierte sie sich gleichen- tags als Privatklägerin. 2. Mit zwei separaten Verfügungen vom 31. August 2021 stellte die Staatsan- waltschaft Baden das Strafverfahren gegen B. und C. ein, was am 7. Sep- tember 2021 von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau geneh- migt wurde. 3. 3.1. Gegen die ihr am 14. September 2021 zugestellte Einstellungsverfügung im Strafverfahren gegen B. (nachfolgend: Beschuldigter) erhob A. (nachfol- gend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 24. September 2021 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: " A. Die beiden getrennt eingereichten Beschwerden betreffend Einstellungs- verfügungen vom 31. August 2021 im Strafverfahren gegen C. und B. seien zu vereinigen. B. 1. Es sei die Einstellungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 31. August 2021 im Strafverfahren gegen B. betreffend Tätlichkeiten aufzuheben und es sei das Strafverfahren gegen den Beschuldigten B. unter Gewährung der Parteirechte fortzusetzen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." Die Beschwerde wurde unter der Verfahrensnummer SBK.2021.282 er- fasst. 3.2. Am 24. September 2021 erhob die Beschwerdeführerin gegen die ihr am 14. September 2021 zugestellte Einstellungsverfügung im Strafverfahren gegen C. (nachfolgend: Beschuldigte) bei der Beschwerdekammer in Straf- sachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: -3- " A. Die beiden getrennt eingereichten Beschwerden betreffend Einstellungs- verfügungen vom 31. August 2021 im Strafverfahren gegen C. und B. seien zu vereinigen. B. 1. Es sei die Einstellungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 31. August 2021 im Strafverfahren gegen C. betreffend Tätlichkeiten aufzuheben und es sei das Strafverfahren gegen die Beschuldigte C. unter Gewährung der Parteirechte fortzusetzen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." Die Beschwerde wurde unter der Verfahrensnummer SBE.2021.53 erfasst. 3.3. Am 8. Oktober 2021 leistete die Beschwerdeführerin die mit Verfügung vom 1. Oktober 2021 vom Verfahrensleiter der Beschwerdekammer in Strafsa- chen des Obergerichts des Kantons Aargau für allfällige Kosten eingefor- derte Kostensicherheit von Fr. 1'000.00. 3.4. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 19. Oktober 2021 wurden die Ver- fahren SBE.2021.53 und SBK.2021.282 vereinigt. 3.5. Die Staatsanwaltschaft Baden ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 25. Oktober 2021 um Abweisung der Beschwerden unter Kostenfolge. 3.6. Die Beschuldigten beantragten mit Beschwerdeantwort vom 1. Dezember 2021 Folgendes: "- Es sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. - Es seien die Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen. Eventualiter seien die Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. der Beschwerdegegnerin (Staatsanwaltschaft Baden) aufzuerlegen bzw. auf die Staatskasse zu nehmen." 3.7. Die Staatsanwaltschaft Baden verzichtete am 13. Dezember 2021 auf die Erstattung einer Stellungnahme zur Beschwerdeantwort der Beschuldig- ten. Die Beschwerdeführerin liess sich am 10. Januar 2022 vernehmen und hielt an ihren bisherigen Anträgen vollumfänglich fest. -4- Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Die Beschwerdeführerin führt Beschwerde gegen die Einstellungsverfü- gungen vom 31. August 2021. Verfügungen der Staatsanwaltschaft betref- fend die Einstellung eines Strafverfahrens sind gemäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Vorliegend bestehen keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO. Da- mit ist die Beschwerde zulässig. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist somit einzutreten. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Baden führte zur Begründung der Verfügungen vom 31. August 2021 aus, der Anfangsverdacht habe keine objektive Be- stätigung im Untersuchungsergebnis gefunden, weshalb nicht von einem für die Anklageerhebung hinreichenden Tatverdacht gesprochen werden könne. Im Verfahren betreffend die Beschuldigte hielt sie fest, dieser könne nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, dass sie Tätlichkeiten zum Nachteil ihrer Tochter verübt habe. In der Verfügung betreffend den Be- schuldigten legte die Staatsanwaltschaft Baden dar, es sei nicht erstellt, dass er die Beschwerdeführerin beschimpft habe, ihr gegenüber tätlich ge- worden sei oder eine einfache Körperverletzung zu deren Nachteil verübt habe. Die Verfahren seien deshalb gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO einzustellen. 2.2. Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, mit Parteimitteilung vom 9. August 2021 habe die Staatsanwaltschaft Baden den Parteien den Er- lass einer Einstellungsverfügung in Aussicht gestellt und ihnen gleichzeitig Frist zur Einreichung von Beweisanträgen angesetzt. Das Gesuch der Be- schwerdeführerin betreffend Fristerstreckung bis zum 15. September 2021 sei bewilligt worden. Die Staatsanwaltschaft Baden habe in der Folge je- doch den Ablauf der Frist nach Art. 318 Abs. 1 StPO nicht abgewartet, son- dern die Einstellungsverfügungen erlassen. Die Beschwerdeführerin habe somit weder zur Einstellung des Verfahrens Stellung nehmen noch Beweis- anträge stellen können. Demgemäss liege eine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör vor, die zur Aufhebung der Einstellungsverfügungen führe. Die Beschuldigten seien nie parteiöffentlich befragt worden. Ferner sei der zwei Jahre jüngere Bruder der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 154 Abs. 4 StPO durch eine auf Kinderbefragung spezialisierte Ermitt- lungsperson in Anwesenheit seines Verfahrensbeistands einvernommen -5- worden. Bei ihr selbst sei diese Massnahme zu Unrecht nicht angewendet worden. Überdies sei gegen die Beschuldigten wegen Verletzung der Für- sorge- oder Erziehungspflicht nach Art. 219 StGB zu ermitteln. Gestützt auf den Bericht des schulpsychologischen Dienstes lägen Hinweise auf eine seelische Gefährdung der Beschwerdeführerin vor. Die Beschuldigten hät- ten sie für sechs Monate nach Brasilien gebracht, wo sie die Schule nicht habe besuchen können. Im Juli 2020 sei sie zwar zurückgekehrt, die Be- schuldigten hätten jedoch versucht, ihr Bleiberecht zu vereiteln und sie zu- rück nach Brasilien zu schicken. Im Fall einer rechtskräftigen Einstellung des Verfahrens wegen Tätlichkeiten bzw. wegen einfacher Körperverlet- zung und Beschimpfung könne der zur Diskussion stehende Lebenssach- verhalt nicht auf eine andere rechtliche Würdigung überprüft werden. Die vorstehenden Rügen hätten infolge der Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht vorgebracht werden können. 2.3. Die Staatsanwaltschaft Baden legte in ihrer Beschwerdeantwort dar, es seien alle erforderlichen Untersuchungshandlungen durchgeführt worden. Eine weitere Befragung der Beschuldigten oder der Beschwerdeführerin selbst sei unnötig gewesen, da daraus keine neuen Erkenntnisse zu erwar- ten gewesen wären. Die entsprechenden Beweisanträge wären abgelehnt worden. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend eine Verlet- zung der Fürsorge- und Erziehungspflicht bezögen sich auf einen anderen Lebenssachverhalt. Der Grundsatz "ne bis in idem" greife nicht, da keine Tatidentität vorliege. Für die Einleitung einer neuen Strafuntersuchung sei die Aufhebung der Einstellungsverfügungen nicht notwendig. 2.4. Die Beschuldigten führten in ihrer Beschwerdeantwort aus, nachdem die hiesige Beschwerdeinstanz über volle Kognition verfüge, sei von einer Rückweisung der Sache abzusehen, denn dies käme einem formalisti- schen Leerlauf gleich. Dass die Beschuldigten nicht parteiöffentlich befragt worden seien, vermöge nichts an den Einstellungsverfügungen zu ändern. Schliesslich könnten sie sämtliche Aussagen im weiteren Verlauf des Ver- fahrens verweigern, womit das Beweisergebnis unverändert bliebe. Ferner seien die Massnahmen nach Art. 154 Abs. 4 lit. d StPO lediglich zu ergrei- fen, wenn erkennbar sei, dass die Einvernahme zu einer schweren psychi- schen Belastung führen könnte, was vorliegend nicht zutreffe. Die Rügen, welche bei der Staatsanwaltschaft Baden hätten vorgebracht werden kön- nen, seien unbeachtlich. Ausserdem hätte die Beschwerdeführerin im Be- schwerdeverfahren geltend machen müssen, welche Beweisanträge sie hätte stellen wollen. Sie werfe den Beschuldigten nichts im Hinblick auf die Anschuldigungen vor, die in den Einstellungsverfügungen behandelt wor- den seien, sondern mache neu eine Verletzung der Fürsorge- und Erzie- hungspflicht geltend. Diese sei nicht Bestandteil des Vorverfahrens gewe- sen. Es stehe ihr frei, diesbezüglich eine neue Strafanzeige einzureichen. -6- Der Grundsatz "ne bis in idem" greife vorliegend nicht, da es sich nicht um den gleichen Sachverhalt handle. 2.5. Am 10. Januar 2022 legte die Beschwerdeführerin dar, ihre erste Befra- gung sei ohne einen Verfahrensbeistand durchgeführt worden. Die Staats- anwaltschaft Baden habe im Anschluss daran die Errichtung einer Verfah- rensbeistandschaft beantragt. Die Befragung sei ohne Vorbereitung erfolgt, weshalb auch nicht sämtliche Tatgeschehnisse vorgetragen worden seien, welche für die Beurteilung einer etwaigen Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht relevant gewesen wären. Die Einstellung des Verfahrens führe dazu, dass der Lebenssachverhalt in materielle Rechtskraft er- wachse. Die Überprüfung auf eine Verletzung der Fürsorge- und Erzie- hungspflicht wäre somit nicht mehr möglich. Mit dem Antrag auf erneute Befragung der Beschwerdeführerin und Ausweitung der Untersuchung auf eine Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht sei ein entsprechen- der Beweisantrag formuliert worden. 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Beschwerde eine Verletzung von Art. 318 Abs. 1 StPO. Diese Rüge ist wegen der formellen Natur des recht- lichen Gehörs vorweg zu behandeln (BGE 137 I 195 E. 2.2). 3.2. 3.2.1. Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, so er- lässt sie einen Strafbefehl oder kündigt den Parteien mit bekanntem Wohn- sitz schriftlich den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den Parteien eine Frist, Beweisanträge zu stellen (Art. 318 Abs. 1 StPO). Eine solche Parteimitteilung ist immer dann zwingend zu erlassen, wenn die Staatsanwaltschaft das Vorverfahren mittels Anklageerhebung oder Er- lass einer Einstellungsverfügung abschliessen will (SILVIA STEINER, in: Bas- ler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 15 zu Art. 318 StPO). Mit der Parteimitteilung wird den Adressaten nochmals die Gelegenheit gegeben, Beweisanträge zu stellen (STEINER, a.a.O., N. 7 zu Art. 318 StPO; NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl. 2020, N. 6 zu Art. 318 StPO). 3.2.2. Art. 318 StPO ist Ausfluss aus der grundrechtlichen Maxime, welche den Anspruch auf rechtliches Gehör festlegt, und in Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 Abs. 1 StPO garantiert werden. Eine Ge- -7- hörsverletzung führt regelmässig zur Aufhebung von angefochtenen Ent- scheiden. Der Gehörsanspruch ist insbesondere dann verletzt, wenn ein Entscheid ergeht, ohne dass der Betroffene zum Beweisergebnis Stellung nehmen konnte oder ihm nicht alle Beweise bekannt waren. Daraus ergibt sich, dass die Unterlassung der Parteimitteilung im Falle einer Einstellung zur Aufhebung der Einstellungsverfügung führen muss (STEINER, a.a.O., N. 15 f. zu Art. 318 StPO; vgl. BGE 137 I 195 E. 2.2). Im Allgemeinen kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die be- troffene Person Gelegenheit erhält, sich vor einer Rechtmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprü- fen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem forma- listischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Par- tei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wä- ren (BGE 137 I 195 E. 2.3.2). 3.2.3. Die Staatsanwaltschaft ist an die in der Parteimitteilung erwähnten Erledi- gungsarten nicht gebunden. So können die allenfalls notwendig geworde- nen Beweisergänzungen dazu führen, dass der Staatsanwalt die vorgese- hene Verfahrenserledigung aufgrund neuer Einschätzung der rechtlichen und/oder sachverhaltsmässigen Lage ändert (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 7 zu Art. 318 StPO). 3.3. Mit Parteimitteilung betreffend den Verfahrensabschluss vom 9. August 2021 stellte die Staatsanwaltschaft Baden den Parteien den Erlass einer Einstellungsverfügung in Aussicht und ordnete an, dass allfällige Beweis- anträge bzw. Stellungnahmen zur Kostenverlegung bis zum 20. August 2021 einzureichen seien. Mit Schreiben vom 20. August 2021 ersuchte die Beschwerdeführerin um Fristerstreckung zur Stellung von Beweisanträgen bzw. Einreichung einer Stellungnahme zur Kostenverlegung bis zum 15. September 2021. Diese wurde ihr am 23. August 2021 bewilligt. Vor Ablauf der bewilligten Fristerstreckung wurden der Beschwerdeführerin am 14. September 2021 die am 31. August 2021 erlassenen Einstellungsver- fügungen zugestellt. Die Beschwerdeführerin als davon betroffene Person und Partei im Strafverfahren gegen die Beschuldigten konnte somit vor dem Erlass der Einstellungsverfügungen weder zur Einstellung des Verfah- rens Stellung nehmen noch Beweisanträge stellen. Insoweit ist eine Verlet- zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu bejahen. Die Beschwerde- führerin hat laut eigenen Angaben eine Eingabe vorbereitet, die nicht mehr -8- berücksichtigt werden konnte und legte auch beschwerdeweise ausführlich dar, welche Beweisanträge sie habe stellen wollen. Die Einräumung der Möglichkeit, zur Einstellung des Verfahrens Stellung zu nehmen und Beweisanträge zu stellen, darf keinesfalls als reine Forma- lie abgetan werden, denn die Staatsanwaltschaft ist an die in der Parteimit- teilung angekündigte Erledigungsart nicht gebunden. Somit können gerade aufgrund entsprechender Anträge der Parteien notwendig gewordene Be- weisergänzungen dazu führen, dass die Staatsanwaltschaft die vorgese- hene Verfahrenserledigungsart aufgrund einer so gewonnenen neuen Ein- schätzung der rechtlichen oder sachverhaltsmässigen Lage ändert, etwa indem sie von einer Einstellung des Verfahrens zugunsten einer Anklage- erhebung absieht (vgl. E. 3.2.3 hiervor). 3.4. Der rechtskonforme Abschluss einer Strafuntersuchung fällt einzig in die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft (vgl. Art. 311 ff. StPO; PATRICK GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014., N. 6b zu Art. 397 StPO). Vorliegend ist eine Heilung der Ge- hörsverletzung durch die Beschwerdekammer in Strafsachen des Oberge- richts ausgeschlossen, weil deren Kognition im Beschwerdeverfahren ge- gen eine Einstellungsverfügung gegenüber derjenigen der Staatsanwalt- schaft insoweit eingeschränkt ist, als sie im Falle der Gutheissung der Be- schwerde zwar der Staatsanwaltschaft für den weiteren Gang des Verfah- rens Weisungen – bspw. die Untersuchung fortzuführen oder Anklage zu erheben – erteilen kann (Art. 397 Abs. 3 StPO), indes für die Schlussverfü- gung am Ende des Vorverfahrens (Art. 318 Abs. 1 StPO), die Beurteilung von Beweisergänzungsanträgen (Art. 318 Abs. 2 StPO) sowie die Durch- führung von Untersuchungshandlungen (Art. 311 ff. StPO) nicht zuständig ist. Die Möglichkeit, zur Untersuchung und zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen und (ergänzende) Beweisanträge zu stellen, gehört gerade zu den zentralen Teilnahmerechten der Verfahrensbeteiligten (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. d und e StPO) und kann im Beschwerdeverfahren gegen eine Einstellungsverfügung nicht nachgeholt werden. 3.5. Zusammenfassend ergibt sich bereits aufgrund der festgestellten Verlet- zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, dass die Einstellungsverfügun- gen der Staatsanwaltschaft Baden vom 31. August 2021 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sachen zum ordnungsgemässen Ab- schluss der Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft Baden zurückzu- weisen sind. Damit erübrigen sich Ausführungen zu den weiteren Rügen der Beschwerdeführerin. -9- 4. 4.1. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 4 StPO). 4.2. 4.2.1. Die Bestimmungen über die Entschädigungen und die Genugtuung (Art. 429 ff. StPO) kommen nach Art. 436 Abs. 1 StPO auch im Rechtsmit- telverfahren zur Anwendung und richten sich bezüglich der Kostenauflage nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens gemäss Art. 428 StPO. Ferner sieht Art. 436 Abs. 3 StPO für den Fall der Aufhebung eines Ent- scheids durch die Rechtsmittelinstanz nach Art. 409 StPO vor, dass alle Parteien Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwen- dungen im Rechtsmittelverfahren und im aufgehobenen Teil des erstin- stanzlichen Verfahrens haben. Nach herrschender Lehre gilt diese Bestim- mung auch für das Beschwerdeverfahren, wenn eine Rückweisung nach Art. 397 Abs. 2 StPO erfolgt (YVONA GRIESSER, in: Kommentar zur Schwei- zerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 436 StPO; STEFAN W EHRENBERG/FRIEDRICH FRANK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 14 f. zu Art. 436 StPO). Aufgrund der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör leidet das vorinstanzliche Verfahren an einem wesentlichen und nicht heilbaren Man- gel, welcher zur Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft Baden führt. Demnach haben die Beschwerdeführerin und die Beschuldigten An- spruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Aus- übung ihrer Verfahrensrechte im Beschwerdeverfahren. 4.2.2. 4.2.2.1. Gemäss § 9 Abs. 1 AnwT bemisst sich die Entschädigung in Strafsachen nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwalts. Der Stundenansatz beträgt in der Regel Fr. 220.00 und kann in einfachen Fällen bis auf Fr. 180.00 reduziert und in schwierigen Fällen bis auf Fr. 250.00 erhöht werden (§ 9 Abs. 2bis AnwT). Die Entschädigung in Strafsachen gilt auch für die Vertretung der Privatklägerschaft (§ 9 Abs. 3 AnwT). Neben der Ent- schädigung sind dem Anwalt sämtliche notwendigen Auslagen (Gerichts- und Betreibungskosten, Vorschüsse, Reisespesen, Porti, Telefon-, Telex- und Telefaxgebühren, Kopien usw.) zu ersetzen. Die Entscheidbehörde kann für den Auslagenersatz eine Pauschale festsetzen (§ 13 Abs. 1 AnwT). - 10 - 4.2.2.2. Die Rechtsvertreterin der Beschuldigten reichte vorliegend keine Honorar- note ein. Für das Verfassen der sechsseitigen Beschwerdeantwort er- scheint ein zeitlicher Aufwand von insgesamt drei Stunden angemessen. Dieser ist entsprechend seiner geringen Schwierigkeit mit Fr. 200.00 pro Stunde zu entschädigen (§ 9 Abs. 2bis Satz 1 AnwT). Unter zusätzlicher Berücksichtigung einer Auslagenpauschale von 3 % und der Mehrwert- steuer von 7.7 % (§ 9 Abs. 2bis Satz 2 AnwT) beläuft sich die angemessene Entschädigung der Beschuldigten auf Fr. 665.60 (= Fr. 200.00 x 3 x 1.03 x 1.077). 4.2.2.3. Die Verfahrensbeiständin der Beschwerdeführerin macht mit Kostennote vom 10. Januar 2022 einen Aufwand von 12,0003 Stunden bei einem Stun- denansatz von Fr. 200.00 nebst Auslagen in Höhe von Fr. 1'449.20 und Mehrwertsteuer von 7.7 % geltend. Dieser Aufwand erweist sich als über- höht. Der vorliegende Fall ist zweifellos einfach. Die Verletzung von Art. 318 Abs. 1 StPO ist offensichtlich und beim Aktenstudium sofort erkennbar. Dies gilt auch für die Rechtsfolgen. Weitergehende Rechtsabklärungen oder eine materielle Beurteilung der Einstellungsverfügungen erübrigten sich deshalb. Nebst der Rüge der Verletzung von Art. 318 Abs. 1 StPO wären einzig Ausführungen zu notwendigen Beweisanträgen erforderlich gewesen. Der Aufwand im Zusammenhang mit dem Entwerfen und Redi- gieren der Beschwerdeschrift selbst erweist sich vor diesem Hintergrund als zu hoch. Sodann macht die Verfahrensbeiständin der Beschwerdefüh- rerin im Zusammenhang mit dem Entwerfen der dreiseitigen Stellung- nahme vom 10. Januar 2022 einen Aufwand von vier Stunden geltend. Diese erweist sich als überflüssig, nachdem die Staatsanwaltschaft Baden und die Beschuldigten in ihren Beschwerdeantworten der Beschwerdefüh- rerin zustimmten, dass deren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sei. Auch ist nicht ersichtlich oder begründet, weshalb für die Beschwerdefüh- rung mehrfache Kontaktnahmen mit der Sozialarbeiterin und späteren Bei- ständin der Beschwerdeführerin im Umfang von 1.17 Stunden vonnöten waren. Die Honorarnote ist dementsprechend zu kürzen. Vorliegend er- scheint ein Gesamtaufwand von sechs Stunden als angemessen. Der zeit- liche Aufwand ist mit den beantragten Fr. 200.00 pro Stunde zu entschädi- gen. Die geltend gemachten Auslagen von Fr. 449.20 (ohne geleistete Sicher- heit, die zurückzuerstatten ist) sind übersetzt. So wurden grösstenteils Fo- tokopien von Dokumenten erstellt, die im Beschwerdeverfahren gar nicht benötigt wurden oder sich bereits in den Vorakten befunden haben, deren Beizug beantragt wurde. Demzufolge ist für den Auslagenersatz eine Pau- - 11 - schale von 3 % festzusetzen. Damit beträgt die angemessene Entschädi- gung der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 7.7 % Fr. 1'331.20 (= Fr. 200.00 x 6 x 1.03 x 1.077). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft Baden vom 31. Au- gust 2021 werden in Gutheissung der Beschwerde aufgehoben und die Staatsanwaltschaft Baden wird angewiesen, die Untersuchung im Sinne der Erwägungen ordnungsgemäss abzuschliessen und alsdann neu über die Einstellung des Verfahrens oder die Anklageerhebung zu entscheiden. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse ge- nommen. 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine ge- richtlich auf Fr. 1'331.20 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzte Entschä- digung für das Beschwerdeverfahren auszurichten. 4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den Beschuldigten als Entschä- digung für das Beschwerdeverfahren Fr. 665.60 auszurichten. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, - 12 - inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 9. März 2022 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Kabus