Damit ist die von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm verfügte Sistierung des Verfahrens wegen unbekannter Täterschaft (Art. 314 Abs. 1 lit. a StPO) nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist damit abzuweisen. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es ist ihr keine Entschädigung auszurichten. -9- Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.