Selbst wenn solche vorhanden sein sollten, ist nicht zu erwarten, dass die entsprechenden Aufnahmen rund 15 Monate nach der beanzeigten Tat noch erhältlich wären. Wie darüber hinaus im heutigen Zeitpunkt weitere Erkenntnisse hinsichtlich des Verbleibs des Baggers bzw. über das von der Auskunftsperson G. beschriebene weisse Transportfahrzeug und die Täterschaft erlangt werden könnten, ist nicht ersichtlich und wird auch von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht.