Auch wenn es sich beim entwendeten Bagger um eine grosse und auffällige Baumaschine handelt, welche überdies mit Hilfsfahrzeugen transportiert werden muss, ist nicht ersichtlich, welche weiteren Ermittlungen im heutigen Zeitpunkt Erkenntnisse hinsichtlich der Täterschaft bringen könnten. Insbesondere ist die von der Beschwerdeführerin beantragte Überprüfung der möglichen Fluchtwege mittels Konsultation der Videoüberwachungen in Brittnau, Strengelbach und Rothrist (entsprechend der Ausführungen der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm) nicht zielführend, zumal die Aufnahmen der jeweiligen Kameras gemäss den der Stellungnahme bei-