Die Beschreibungen des Zeugen G. seien äusserst präzise. Die Beschwerdeführerin bzw. ihr Vater habe der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm bzw. der Kantonspolizei diverse Hinweise mitgegeben, welchen nur halbherzig oder gar nicht nachgegangen worden sei. Auch die Medien seien nicht involviert worden. Untersuchungshandlungen seien nur auf Drängen der Beschwerdeführerin oder B. veranlasst worden. Es sei offensichtlich, dass durch solch nachlässige Untersuchungsarbeit kein entsprechendes Fahrzeug zu finden sei. Die Vorgehensweise der Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm sei inakzeptabel. -6-