1.2.3. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist damit einzutreten. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm stützt die angefochtene Verfügung auf Art. 314 Abs. 1 lit. a StPO und begründet sie damit, dass die Täterschaft und deren Aufenthalt unbekannt seien.