Einzig der Vater der Beschwerdeführerin stellte am 27. Februar 2021 Strafantrag und konstituierte sich als Zivil- und Strafkläger. Den Akten ist jedoch auch nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bisher, etwa anlässlich ihrer Einvernahme vom 8. Mai 2021, auf ihr Recht, sich als Zivil- und Strafklägerin zu konstituieren, aufmerksam gemacht wurde, obwohl sie unter Vorlage des Kaufvertrags angab, den Bagger von ihrem Vater im Jahre 2017 gekauft zu haben (Einvernahme vom 8. Mai 2021 S. 4/5). Entsprechend ist die Beschwerdeführerin als zur Beschwerde gegen die angefochtene Sistierungsverfügung legitimiert zu betrachten. -5-