Damit ist die Beschwerdeführerin Geschädigte i.S.v. Art. 115 StPO. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm bezeichnet die Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung zwar als Zivil- und Strafklägerin, den Akten kann jedoch keine entsprechende Konstituierung entnommen werden. Einzig der Vater der Beschwerdeführerin stellte am 27. Februar 2021 Strafantrag und konstituierte sich als Zivil- und Strafkläger.