" 1. Die Sistierungsverfügung sei aufzuheben. 2. Die zuständige Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Untersuchungshandlungen wieder aufzunehmen und das Gebiet bzw. die Suchbemühungen auszudehnen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse." 3.5. Mit Eingabe vom 12. November 2021 erstattete die Staatsanwaltschaft Zo- fingen-Kulm die Beschwerdeantwort und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. -3-