2.3. Unter den geschilderten Umständen ist nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug von B. gekauft hat und dass er ihm danach von B. entwendet worden ist. Es geht nicht an, ohne weitere Abklärungen und ohne den Beschwerdeführer einzuvernehmen, auf das Fehlen eines unterzeichneten Kaufvertrages abzustellen, um den Tatbestand des Diebstahls auszuschliessen. Die Aussagen von B. sowie die aktenkundigen weiteren Dokumente sind jedenfalls nicht geeignet, einen Kaufvertragsabschluss betreffend das Fahrzeug auszuschliessen. -6-