Damit kann gestützt auf die Aktenlage (Einvernahme mit B. vom 8. Juli 2021; Kaufvertragsentwurf; Transaktionsbeleg betreffend Überweisung von Fr. 30'000.00 auf das Konto von B.; Auszug aus einer WhatsApp Konversation zwischen B. und dem Beschwerdeführer usw., vgl. UA) nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass B. das Fahrzeug, nachdem er ihn an den Beschwerdeführer verkauft und vereinbarungsgemäss in einer Lagerhalle in T. abgestellt hat, daraus wieder entfernt hat.