2.2.3. Die Sachverhaltsschilderung des Beschwerdeführers lässt entgegen der Begründung in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung den Tatbestand des Diebstahls nicht von vornherein ausschliessen. Der Ansicht der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, dass es nie zu einem Vertragsabschluss zwischen dem Beschwerdeführer und B. betreffend das Fahrzeug gekommen sei, so dass sich weder B. noch eine unbekannte Täterschaft wegen Diebstahls des Fahrzeugs strafbar gemacht haben konnte, kann nicht ohne Weiteres gefolgt werden. Dass B. einen Kaufvertragsentwurf erstellt (vgl. Beschwerdebeilage 3) und dem Beschwerdeführer per WhatsApp zugestellt hat, lässt es so aussehen, als dass das Fahrzeug an