B. habe einem E. als Sicherheit für ein Darlehen, das dieser B. gewährt habe, ein Pfandrecht am Fahrzeug einräumen wollen. Das Darlehen in Höhe von Fr. 30'000.00 habe exakt dem Kaufpreis für das Fahrzeug entsprochen, was zeige, dass B. das Darlehen bei E. aufgenommen habe, um das Fahrzeug vom Beschwerdeführer zurückzukaufen. Offenbar stütze B. sich auf das im Kaufvertrags-Entwurf festgehaltene Rückkaufsrecht, wonach er im Fall, dass ein neuer Käufer oder ein Kaufpreis von Fr. 31'000.00 geboten werde, berechtigt sei, dem Beschwerdeführer das Fahrzeug wieder zu entwenden. Das Rückkaufsrecht sei aber nie rechtsgültig ausgeübt worden.