Den Kaufpreis von Fr. 30'000.00 habe er daraufhin an B. überwiesen. Es sei vereinbart worden, dass B. das Fahrzeug in einer im Eigentum der Firma des Beschwerdeführers stehenden Lagerhalle abstellen solle, was denn auch erfolgt sei. Im Zeitraum zwischen dem 2. und dem 11. November 2020 habe B. das Fahrzeug aus dieser Lagerhalle entfernt und zuerst in die G. transferiert und später in eine D. gehörende Tiefgarage in "V." verschoben. B. habe einem E. als Sicherheit für ein Darlehen, das dieser B. gewährt habe, ein Pfandrecht am Fahrzeug einräumen wollen.