2.2.2. Der Beschwerdeführer macht beschwerdeweise geltend, er habe das Fahrzeug im Dezember 2019 von der E. (mittlerweile gelöschte Kollektivgesellschaft mit B. und C. als Gesellschafter) zu Eigentum erworben. Einen schriftlichen Kaufvertrag gebe es nicht. Hingegen existiere ein Vertragsentwurf, der B. dem Beschwerdeführer per WhatsApp zur Ansicht geschickt habe. Da B. einen Kaufvertrag aufgesetzt habe, sei nicht glaubhaft, dass er das Fahrzeug nie habe verkaufen wollen. Das Geschäft sei letztlich konkludent abgeschlossen worden. Den Kaufpreis von Fr. 30'000.00 habe er daraufhin an B. überwiesen.