Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm geht davon aus, dass es Verhandlungen zwischen dem Beschwerdeführer und B. betreffend den Verkauf des Fahrzeugs an den Beschwerdeführer gegeben habe. Zu einem Vertragsabschluss oder gar einer Eigentumsübertragung auf den Beschwerdeführer sei es jedoch nie gekommen, weshalb kein Straftatbestand erfüllt sei.