Im Zweifelsfall – wenn die Sach- und/oder die Rechtslage nicht von vornherein klar sind – ist eine Untersuchung zu eröffnen (Urteil des Bundesgerichts 6B_364/2013 vom 29. August 2013 E. 2). -4- 2.2. 2.2.1. Der Beschwerdeführer wirft B. Diebstahl am Fahrzeug vor. Einen Diebstahl begeht, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern (Art. 139 Ziff. 1 StGB).