3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 25. Oktober 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolgen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Die Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (Art. 396 Abs. 1 StPO) ist folglich einzutreten.