3. 3.1. Gegen die dem Beschwerdeführer am 3. September 2021 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm erhob dieser bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau am 13. September 2021 Beschwerde. Er stellte folgende Anträge: " 1. Es sei die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zofin- gen-Kulm vom 24. August 2021 aufzuheben und das Verfahren sei an die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zur Neubeurteilung zurückzuweisen.