2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm erliess am 24. August 2021 eine Nichtanhandnahmeverfügung betreffend den Tatbestand des Diebstahls gegen unbekannte Täterschaft. Die Kosten wurden auf die Staatskasse genommen. Zivilklagen wurden keine behandelt. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass ihm der Zivilweg offenstehe. Diese Nichtanhandnahmeverfügung wurde am 26. August 2021 von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt.