146 StGB), Erpressung (Art. 156 StGB) oder Nötigung (Art. 181 StGB) erfüllt hat. Demzufolge kann zumindest beim gegenwärtigen Stand der Untersuchung nicht gesagt werden, dass bei einer Anklage wegen Veruntreuung i.S.v. Art. 138 Ziff. 1 StGB höchstwahrscheinlich ein Freispruch der Beschuldig- - 20 - ten zu erwarten wäre. Auch in Bezug auf diesen Tatbestand fällt eine Einstellung des Verfahrens gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO somit ausser Betracht.