Im Zusammenhang mit den behaupteten Bargeldzahlungen für AHV-Bei- träge der Beschwerdeführerin ist anzumerken, dass die Beschuldigte nach dem Arbeitsvertrag vom 17. Januar 2019 (UA Reg. 4) verpflichtet war, der Beschwerdeführerin monatlich einen Lohn von brutto Fr. 2'000.00 zu bezahlen. Gemäss den der Beschwerdeführerin am 16. Juli 2019 zur Quittierung vorgelegten Lohnabrechnungen für Januar bis Juni 2019 waren von diesem Bruttolohn Sozialabzüge von total 9,309 % (5,125 % für die AHV, 1,1 % für die IV, 2,261 % für die Nichtberufsunfallversicherung und 0,823 % für die Krankentaggeldversicherung) abzuziehen (UA Reg. 4, Beilage 5 zur Eingabe vom 22. August 2019).