Insbesondere eine Befragung des Ehemanns der Beschuldigten, F., und ihrer Kinder über das behauptete Inkasso der AHV-Beträge von der Beschwerdeführerin während der Landesabwesenheit der Beschuldigten, das Einholen der Kontoauszüge und Buchhaltungsbelege über Ein- und Ausgänge der mutmasslich von der Beschwerdeführerin bar bezahlten AHV- Beiträge beim Buchhalter der Beschuldigten, allenfalls eine Befragung des Buchhalters zu Eingang und Verwendung der entsprechenden Barbeträge, sowie die Einholung eines Auszugs aus dem Individuellen Konto der Beschwerdeführerin bei der AHV-Ausgleichskasse (gemäss Vollzugsbericht der Kantonspolizei Aargau vom 1. März 2021 [UA Reg. 1] war die Be-