Diese Ungewöhnlichkeit könnte ein weiteres Indiz für die Richtigkeit ihrer Angaben sein. Demgegenüber erscheinen die Aussagen der Beschuldigten nicht ohne weiteres als ebenso glaubhaft wie jene der Beschwerdeführerin. Trotz des Vorhandenseins von Quittungen für drei Zahlungen von AHV- Beiträgen der Beschwerdeführerin erschöpften sich diese im Wesentlichen in blossen Bestreitungen. Ihre Behauptung in der Konfrontationseinvernahme, die Quittungen seien ihr anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 5. November 2019 nicht vorgelegt worden, ist aktenwidrig (vgl. UA Reg. 5, Einvernahmeprot. vom 5. November 2019, S. 7, von der Beschuldigten unterzeichnet) und damit unglaubhaft.