3.4.2.2. Die Sachverhaltsschilderungen der Beschwerdeführerin erscheinen detailliert, konstant, in sich schlüssig und werden durch die von ihr als Beilagen 3 und 4 zur Eingabe vom 22. August 2019 (UA Reg. 4) verurkundeten Quittungen untermauert. Das von ihr geschilderte Vorgehen im Zusammenhang mit den AHV-Beiträgen wäre sehr ungewöhnlich und unüblich, werden doch die Arbeitnehmeranteile der Sozialversicherungsbeiträge in aller Regel vor der monatlichen Lohnzahlung vom Bruttolohn abgezogen. Diese Ungewöhnlichkeit könnte ein weiteres Indiz für die Richtigkeit ihrer Angaben sein.