Die Frage, ob sie von der Beschuldigten zwischen Januar und Juni 2019 in irgendeiner Form AHV-Geld eingezogen habe, wollte sie nicht beantworten (UA Reg. 5, Einvernahmeprot. vom 5. November 2019, S. 7). In der Konfrontationseinvernahme vom 25. Februar 2020 erklärte die Beschuldigte erneut, sie habe die erwähnten AHV-Beiträge nicht erhalten und die Quittungen bis jetzt nie gesehen. Auf Vorhalt, die handgeschriebenen Quittungen seien ihr anlässlich der Einvernahme vom 5. November 2019 vorgelegt worden, gab sie an, dass ihr damals andere Quittungen vorgelegt worden seien. Wer die Quittungen unterschrieben habe, wisse sie nicht (UA Reg. 7, Einvernahmeprot.