Die Beschuldigte bestritt in der Einvernahme vom 5. November 2019, von der Beschwerdeführerin die Abgabe eines monatlichen AHV-Beitrags verlangt zu haben. Auf Vorlage der entsprechenden Quittungen erklärte sie, die Beschuldigte habe diese selber geschrieben, sie habe diese noch nie gesehen. Die Person, die als ihr Sohn unterschreiben habe, kenne sie nicht. Ihr Sohn sei in U. und ihrer Tochter sei 13 Jahre alt und habe die Quittungen sicher nicht unterschrieben. Die Frage, ob sie von der Beschuldigten zwischen Januar und Juni 2019 in irgendeiner Form AHV-Geld eingezogen habe, wollte sie nicht beantworten (UA Reg. 5, Einvernahmeprot. vom 5. November 2019, S. 7).