3.4.2. 3.4.2.1. Die Beschwerdeführerin gab stets an, sie habe der Beschuldigten seit Beginn des Arbeitsverhältnisses folgende monatliche Beiträge für die AHV in bar abgegeben: im Januar 2019 Fr. 350.00, im Februar, März und April 2019 je Fr. 1'000.00 und im Mai 2019 Fr. 700.00. Die Zahlungen vom Januar und Mai 2019 seien an die Beschuldigte selbst erfolgt. Während die Beschuldigte in U. gewesen sei, habe sie das Geld für den Beitrag vom Februar 2019 an deren Sohn und das Geld für die Beiträge vom März und April 2019 an deren Tochter übergeben. Die Kinder hätten ihr den Empfang - 18 -