62 Abs. 1 lit. e AIG), kann für eine betroffene ausländische Arbeitnehmerin in der Situation der Beschwerdeführerin objektiv betrachtet einen ernstlichen Nachteil darstellen und sie dazu bewegen, auf die Einforderung ausstehender Löhne und allenfalls die Verweigerung der Arbeitsleistung zu verzichten. Das vorliegende Strafverfahren kann somit entgegen den Ausführungen in der Einstellungsverfügung nicht gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO eingestellt werden. - 17 -