der laufende Lohnanspruch gewahrt, ohne dass er zur Nachleistung der Arbeit verpflichtet wäre (BGE 136 III 313 E. 2.3.1 S. 319 f.). Der Verlust der Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz (Nichtverlängerung oder Widerruf der Aufenthaltsbewilligung), der als Folge eines Stellenverlusts bzw. einer daraus resultierenden Sozialhilfeabhängigkeit durchaus in Frage kommen kann (vgl. Art. 33 Abs. 2 und 3, Art. 44 Abs. 1 lit. c, Art. 62 Abs. 1 lit.