besonnene Person in der Lage der Beschwerdeführerin zu veranlassen, weiter bei ihr zu arbeiten, ohne die ausstehenden Löhne einzufordern. Diese Frage ist nicht ohne weiteres zu verneinen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Arbeitnehmer in analoger Anwendung von Art. 82 OR befugt, die Leistung von Arbeit zu verweigern, solange der Arbeitgeber sich mit verfallenen Lohnzahlungen im Rückstand befindet. Bei berechtigter Arbeitsverweigerung bleibt dem Arbeitnehmer dabei (analog zu Art. 324 Abs. 1 OR) der laufende Lohnanspruch gewahrt, ohne dass er zur Nachleistung der Arbeit verpflichtet wäre (BGE 136 III 313 E. 2.3.1 S. 319 f.).