Bei Nötigung durch Androhung ernstlicher Nachteile stellt sich die Wertungsfrage, ob die Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine Freiheit der Willensbildung oder -betätigung zu beschränken. Im vorliegenden Fall ist - vorgesetzt, die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin ist als erwiesen anzusehen - insbesondere zu prüfen, ob die Androhung der Beschuldigten als Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin, dafür zu sorgen, dass die Beschwerdeführerin ihre Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz verlieren werde, nach objektivem Massstab geeignet ist, auch eine