319 Abs. 1 lit. b StPO nur erfolgen, wenn ein Tatbestandselement ganz offensichtlich nicht gegeben ist. Insbesondere bei Er- messens- und Wertungsfragen kann das Verfahren nicht aufgrund dieser Bestimmung eingestellt werden (vgl. E. 3.1 hievor). Bei Nötigung durch Androhung ernstlicher Nachteile stellt sich die Wertungsfrage, ob die Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine Freiheit der Willensbildung oder -betätigung zu beschränken.