Demzufolge kann beim gegenwärtigen Untersuchungsstand nicht gesagt werden, dass bei einer Anklage wegen Tätlichkeiten i.S.v. Art. 126 Abs. 1 StGB höchstwahrscheinlich mit einem Freispruch der Beschuldigten zu rechnen wäre. In Bezug auf diesen Tatbestand fällt eine Einstellung des Verfahrens gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO daher - entgegen den Ausführungen in der Einstellungsverfügung - ausser Betracht. 3.3. 3.3.1. Nach Art. 181 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden.