stätigt. Die Aussagen der Beschwerdeführerin erscheinen demnach grundsätzlich nicht weniger glaubhaft als jene der Beschuldigten. Insbesondere J., der an der tätlichen Auseinandersetzung nicht beteiligt war, sondern diese nur beobachtet hatte, bestätigte, dass die Beschwerdeführerin während der tätlichen Auseinandersetzung von F., der Beschuldigten und G. auf den Boden gedrückt und festgehalten worden sei. Der nicht mitbeschuldigte J. kann von der Staatsanwaltschaft Baden als Zeuge unter Wahrheitspflicht und Androhung der Straffolgen von Art. 307 StGB bei falschem Zeugnis befragt werden.