Er habe gewusst, dass es beim Disput zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschuldigten um Geld gegangen sei, da sie Lohnstreitigkeiten gehabt hätten. Davon, dass die Beschwerdeführerin der Beschuldigten die Handtasche habe entreissen wollen, weil Letztere mit den sich in der Tasche befindenden, von der Be- - 14 -