Während des Vorfalls seien sie und die Beschwerdeführerin zusammen auf den Boden gestürzt. Die Beschwerdeführerin habe einfach ihre Handtasche haben wollen. Sie habe nicht gewollt, dass die Beschwerdeführerin ihr vor ihren Kunden die Handtasche entreisse. Sie habe ihr gesagt, sie solle in aller Ruhe mit ihr reden, nicht aber ihre Handtasche wegnehmen. Als eine Kundin die Polizei verständigt habe, habe die Beschwerdeführerin sofort das Geschäft verlassen (UA Reg. 5, Einvernahmeprot. vom 5. November 2019, S. 5 ff.).