Darum habe sie sich geweigert, die handschriftlichen Quittungen zu unterschreiben, auch an den folgenden Tagen, als die Beschuldigte dies von ihr jeweils verlangt habe. Am 16. Juli 2019 sei die Beschuldigte zu ihr gekommen und habe ihr gesagt, dass sie ihr den Lohn nicht rückwirkend auf ihr Konto überweisen könne, ihr diesen für die letzten sechs Monate aber bar auszahlen werde, wenn sie die Quittungen unterschreibe. Ebenfalls werde sie ihr die überschüssigen AHV-Beiträge zurückerstatten. Weil sie ihren Lohn für die letzten sechs Monate habe erhalten wollen, habe sie die Quittungen unterschrieben, aber mit dem aktuellen Datum.