Am folgenden Tag habe sie die Beschuldigte damit konfrontiert, dass sie gemäss den Lohnabrechnungen zu hohe AHV-Beiträge von ihr eingezogen habe und sie das Geld zurückhaben wolle. Daraufhin habe die Beschuldigte handschriftliche Quittungen erstellt, auf denen sie rückwirkend unterschriftlich hätte bestätigen sollen, dass sie Lohn in bar erhalten habe, was jedoch nicht stimme. Vielmehr habe sie bis zu diesem Zeitpunkt noch gar keinen Lohn erhalten. Darum habe sie sich geweigert, die handschriftlichen Quittungen zu unterschreiben, auch an den folgenden Tagen, als die Beschuldigte dies von ihr jeweils verlangt habe.